BAG - Beschluss vom 23.05.2018
7 ABR 60/16
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; AktG § 18 Abs. 1; AktG § 291;
Fundstellen:
AG 2018, 847
AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 19
ArbRB 2018, 161
ArbRB 2018, 335
AuR 2018, 391
AuR 2018, 592
BB 2018, 1395
BB 2018, 2739
DB 2018, 2510
DStR 2018, 1928
DZWIR 2018, 600
EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 7
EzA-SD 2018, 14
NZA 2018, 1562
NZG 2019, 355
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25 vom 23.05.2018
ZIP 2018, 1993
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 54/15
ArbG Weiden, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 18/14

Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im AuslandKonzernbetriebsrat bei einer im Inland ansässigen Tochtergesellschaft mit Leitungsaufgaben als Teilkonzernspitze

BAG, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 60/16

DRsp Nr. 2018/6732

Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland Konzernbetriebsrat bei einer im Inland ansässigen Tochtergesellschaft mit Leitungsaufgaben als Teilkonzernspitze

Orientierungssätze: Ein Konzernbetriebsrat kann nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht. In einem mehrstufigen Konzern ("Konzern im Konzern") kann ein Konzernbetriebsrat mit einer im Inland ansässigen abhängigen Tochtergesellschaft als Konzernspitze gebildet werden, wenn der Tochtergesellschaft wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den ihr nachgeordneten Unternehmen verbleiben und sie über einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten in Bezug auf die ihr nachgeordneten Unternehmen verfügt.

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 6. bis 9. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 - 5 TaBV 54/15 - werden zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 54 Abs. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; AktG § 18 Abs. 1; AktG § 291;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats.