ArbG Emden, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 334/20
Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜGKeine europarechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜGMethodik der europarechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 212/22
DRsp Nr. 2023/4374
Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2AÜGKeine europarechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 2AÜGMethodik der europarechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze
Ob § 1 Abs. 3AÜG europarechtswidrig ist, kann ausdrücklich auf sich beruhen. Jedenfalls kann diese Norm nicht europarechtskonform ausgelegt werden und ist anzuwenden.
1. Die Vorschriften des AÜG gelten nicht - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen i.S.d. § 18AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (sog. "Konzernprivileg").2. Das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2AÜG ist vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck, den der nationale Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verbunden hat, klar und eindeutig; eine europarechtskonforme Auslegung, die dann eine Auslegung contra legem wäre, ist aus Rechtsgründen unzulässig. Die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit findet somit keine unmittelbare Anwendung.
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