LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.2023
5 Sa 212/22
Normen:
RL 2008/104/EG; AEUV Art. 238 Abs. 3; AÜG § 1 Abs. 1b; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2023, 778
NZA-RR 2023, 289
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 334/20

Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜGKeine europarechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜGMethodik der europarechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 212/22

DRsp Nr. 2023/4374

Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG Keine europarechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG Methodik der europarechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze

Ob § 1 Abs. 3 AÜG europarechtswidrig ist, kann ausdrücklich auf sich beruhen. Jedenfalls kann diese Norm nicht europarechtskonform ausgelegt werden und ist anzuwenden.

1. Die Vorschriften des AÜG gelten nicht - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (sog. "Konzernprivileg"). 2. Das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck, den der nationale Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verbunden hat, klar und eindeutig; eine europarechtskonforme Auslegung, die dann eine Auslegung contra legem wäre, ist aus Rechtsgründen unzulässig. Die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit findet somit keine unmittelbare Anwendung.