BAT (1975) §§ 22, 23 ; KSchG § 1 (Betriebsbedingte Kündigung), § 2 ; Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT, VergGr. V c, V b, IV b;
Fundstellen:
AP Nr. 233 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1998, 380
DB 1998, 523
DRsp VI(614)155b
NZA 1998, 494
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 34737/93
LAG Berlin, vom 20.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 24/95
»1. Nach dem Tarifvertrag Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 sind Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen in VergGr. V c eingruppiert. Der Tarifvertrag hat damit die bis zum 31. Dezember 1990 bestehende Möglichkeit des Aufrückens bis in die VergGr. IV b beseitigt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - AP Nr. 13 zu § 1TVG Rückwirkung).2. Durch einen nachfolgenden Tarifvertrag können Arbeitsbedingungen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer verschlechtert werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die die Bewährungszeit nach dem abgeänderten Tarifvertrag bereits teilweise erfüllt haben.
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