Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260,61 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I
Die Stadt T als Sozialhilfeträger bewilligte dem Beteiligten zu 1) mit Bescheid vom 24. Februar 2015 die Gewährung von monatlicher Grundsicherung nach SGB XII in Form eines Darlehens gemäß § 91 SGB XII. Die Stadt T erlegte dem Beteiligten zu 1) in dem genannten Bescheid die Verpflichtung auf, zur Sicherung ihres Anspruches auf Rückzahlung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 66.000,- € auf seinem Grundbesitz, verzeichnet im Grundbuch von E Blatt ###, eintragen zu lassen.
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