OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2017
15 W 54/17
Normen:
SGB X § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; Vorbemerkung 2 Abs. 2 S. 2 GNotKG;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 280
NJW 2017, 10
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 OH 10/16

Kosten der Beurkundung einer Grundschuld zur Absicherung darlehensweise gewährter Sozilahilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 15 W 54/17

DRsp Nr. 2017/14418

Kosten der Beurkundung einer Grundschuld zur Absicherung darlehensweise gewährter Sozilahilfe

Die Beurkundung einer Grundschuld, durch die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe am Grundstück des Hilfeempfängers abgesichert werden soll, ist gebührenfrei.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260,61 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; Vorbemerkung 2 Abs. 2 S. 2 GNotKG;

Gründe

I

Die Stadt T als Sozialhilfeträger bewilligte dem Beteiligten zu 1) mit Bescheid vom 24. Februar 2015 die Gewährung von monatlicher Grundsicherung nach SGB XII in Form eines Darlehens gemäß § 91 SGB XII. Die Stadt T erlegte dem Beteiligten zu 1) in dem genannten Bescheid die Verpflichtung auf, zur Sicherung ihres Anspruches auf Rückzahlung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 66.000,- € auf seinem Grundbesitz, verzeichnet im Grundbuch von E Blatt ###, eintragen zu lassen.