LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2020
L 14 AS 469/17
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 677/15

Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIUnzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichung der WertgrenzeMaß des Unterliegens in der VorinstanzUnerheblichkeit übersteigender Anträge im Rechtsmittelverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen L 14 AS 469/17

DRsp Nr. 2020/13816

Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Unzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichung der Wertgrenze Maß des Unterliegens in der Vorinstanz Unerheblichkeit übersteigender Anträge im Rechtsmittelverfahren

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird allein durch das Maß des Unterliegens in der Vorinstanz bestimmt und sofern Anträge im Rechtsmittelverfahren dieses Maß überschreiten, sind sie für die Wertberechnung nicht hinzuzurechnen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger für die Monate Januar bis August 2013 sowie März bis August 2014 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beanspruchen kann.

Die vom Kläger zu zahlende Miete, die sich in der Zeit bis August 2013 auf 515 EUR und bis August 2014 auf 480 EUR insgesamt belief, setzte sich wie folgt zusammen:

2013 2014
Grundmiete 237,62 EUR 237,62 EUR
Mod.-Umlage 125,78 EUR 125,78 EUR
VZ Heizkosten 66,45 EUR 48,45 EUR
VZ Betriebskosten 83,36 EUR 66,36 EUR
Antennengebühr 1,79 EUR 1,79 EUR
Gesamtmiete 515 EUR 480 EUR