LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2020
L 18 AS 251/20 NZB WA
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 14659/16

Kosten der Unterkunft und HeizungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 251/20 NZB WA

DRsp Nr. 2020/7105

Kosten der Unterkunft und Heizung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungs-beschwerde nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Kläger ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen. Die in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvo-raussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht auf. Es liegt auch keine - entschei-dungserhebliche - Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Das Sozialgericht () hat keinen - entschei-dungserheblichen - abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Die inhaltliche Richtig-keit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB indes nicht zu prüfen.