OLG Köln - Urteil vom 12.11.2020
14 U 17/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 62/19

Kosten einer Rechtsverfolgung als ersatzfähiger SchadenAntrag auf Löschung von GrundschuldenBriefgrundschulden als Eigentümerbriefgrundschulden

OLG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 14 U 17/20

DRsp Nr. 2020/17777

Kosten einer Rechtsverfolgung als ersatzfähiger Schaden Antrag auf Löschung von Grundschulden Briefgrundschulden als Eigentümerbriefgrundschulden

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 29.01.2020 wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.12.2019 (4 O 62/19) im Hinblick auf die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die erfolgte Klageabweisung hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgehoben und die Beklagte insoweit verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen.

2.

Die am 29.01.2020 eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.12.2019 (4 O 62/19) wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten zweitinstanzlichen Verfahrens inklusive der Kosten der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.

4.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;