LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2020
L 9 KR 4/17
Normen:
SGB V § 38 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 417/14

Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 4/17

DRsp Nr. 2020/5554

Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Bescheides vom 13. Mai 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die selbst beschaffte Haushaltshilfe in der Zeit vom 01. Februar 2013 bis zum 23. Juni 2013 in Höhe von 7.713,00 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 38 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 01. Februar 2013 bis zum 23. Juni 2013 in Höhe von insgesamt 7.713,00 EUR.