BGH - Beschluß vom 20.12.2005
VII ZB 57/05
Normen:
ZPO § 788 ; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 457
InVo 2006, 198
JurBüro 2006, 329
MDR 2006, 831
NJW 2006, 1141
NZA-RR 2006, 210
Rpfleger 2006, 204
WM 2006, 1029
ZVI 2006, 54
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 117/05
AG Rosenheim, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 24948/04

Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 57/05

DRsp Nr. 2006/1365

Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

»1. Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.2. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird.«

Normenkette:

ZPO § 788 ; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger begehrt die Festsetzung der ihm in einem Drittschuldnerprozess entstandenen Anwaltskosten gegen die Schuldnerin.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ließ der Gläubiger deren Lohnansprüche gegen die Firma D. (Drittschuldnerin) pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Sodann erhob er vor dem Arbeitsgericht gegen die Drittschuldnerin Zahlungsklage. In diesem Prozess entstanden ihm Anwaltskosten in Höhe von 746,56 EUR.

Der Gläubiger hat beantragt, diese Kosten gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das Beschwerdegericht hat ihm stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Diese erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.