LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.10.2017
6 Ta 121/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1012/16

Kosten eines Privatgutachtens als prozessbezogene KostenStrenge Prüfung der Sachdienlichkeit der Einholung eines Privatgutachtens für den Prozess

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 6 Ta 121/17

DRsp Nr. 2021/14462

Kosten eines Privatgutachtens als prozessbezogene Kosten Strenge Prüfung der Sachdienlichkeit der Einholung eines Privatgutachtens für den Prozess

1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erstattungsfähige notwendige Kosten solche Kosten, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Erstattung eines Privatsachverständigengutachtens gehören. 2. Ist der Prozesspartei, die ein Privatgutachten einholt, im Prozess ein effektiver Parteivortrag zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange möglich, ist die Einholung eines Privatgutachtens nicht sachdienlich und damit bei den Prozesskosten nicht erstattungsfähig. Wäre trotz ausreichenden Parteivortrags noch ein Sachverständigenbeweis erforderlich gewesen, hätte es in der Sphäre des prozessführenden Gerichts gelegen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 26.07.2017 - 1 Ca 1012/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 103;