BSG - Beschluss vom 29.07.2020
B 3 KR 63/19 B
Normen:
SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 KR 77/17
SG Hannover, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 429/14

Kosten eines Verlegungstransports mit intensivmedizinischer BetreuungVerlegung einer beatmungspflichtigen Versicherten in ein anderes KrankenhausGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 63/19 B

DRsp Nr. 2020/13943

Kosten eines Verlegungstransports mit intensivmedizinischer Betreuung Verlegung einer beatmungspflichtigen Versicherten in ein anderes Krankenhaus Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1475 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 19.11.2019 die Verurteilung der beigeladenen Krankenkasse durch das SG, an das klagende Rettungsdienstunternehmen 1475 Euro für die Kosten eines vom beklagten Krankenhaus veranlassten Intensiv-Verlegungstransports ihrer Versicherten zu zahlen, bestätigt.