BSG - Beschluss vom 06.12.2018
B 3 KR 34/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 31/17
SG Saarbrücken, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 1302/14

Kosten für die Versorgung mit häuslicher KrankenpflegeDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 34/18 B

DRsp Nr. 2019/8276

Kosten für die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Die Beschwerdebegründung muss im Rahmen einer Divergenzrüge darauf eingehen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. 2. Weitere Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Divergenz ist, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22 665,11 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I