BSG - Beschluss vom 19.06.2018
B 1 KR 87/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 131/16
SG Konstanz, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 3052/13

Kosten für eine dreimonatige stationäre Entwöhnungstherapie in einer RehabilitationsklinikÜbernahme der Kosten für eine nachfolgende AdaptionsbehandlungBezeichnung einer hinreichend konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 87/17 B

DRsp Nr. 2018/10283

Kosten für eine dreimonatige stationäre Entwöhnungstherapie in einer Rehabilitationsklinik Übernahme der Kosten für eine nachfolgende Adaptionsbehandlung Bezeichnung einer hinreichend konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage

1. Eine hinreichend konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.2. Je nach den formulierten Voraussetzungen können mehrere Antworten in Betracht kommen.3. Läuft aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinaus, ist damit keine hinreichend konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage bezeichnet.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 915,90 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I