BSG - Urteil vom 24.04.2018
B 1 KR 10/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 88 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 125, 283
NZS 2018, 694
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 609/16
SG Mannheim, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 393/15

Kosten für selbstbeschaffte LiposuktionenFristen zur Entscheidung über den Leistungsantrag des VersichertenBeschleunigung der Bewilligungsverfahren bei den KKnGrundlose Verzögerungen im Widerspruchsverfahren

BSG, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 10/17 R

DRsp Nr. 2018/7355

Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen Fristen zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Versicherten Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei den KKn Grundlose Verzögerungen im Widerspruchsverfahren

1. Entscheidet eine Krankenkasse verzögert über einen Widerspruch ihres Versicherten gegen die fristgerechte Ablehnung seines Antrags auf Krankenbehandlung, gilt der Antrag nicht als genehmigt. 2. Versicherte haben als Regelleistung keinen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung mit Methoden, die lediglich das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten.

1. § 13 Abs. 3a SGB V und die darin normierten Fristen zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Versicherten sind nicht entsprechend auf den hierauf bezogenen nachfolgenden Widerspruch des Versicherten anwendbar. 2. Die als Ausnahmeregelung eng auszulegende Vorschrift erfasst schon nach ihrem Wortlaut lediglich die Entscheidung der KK über den Leistungsantrag; die Fristen laufen ab Antragseingang. 3. Zweck des § 13 Abs. 3a SGB V ist es überdies, die Bewilligungsverfahren bei den KKn zu beschleunigen und damit eine schnelle Klärung der Leistungsansprüche herbeizuführen. 4. Dieser Zweck ist mit der Entscheidung der KK über den Leistungsantrag innerhalb der ab Antragstellung laufenden Frist erreicht.