Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder dargelegt noch liegt er vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der gegen mehrere Kostenbeitragsbescheide der Beklagten gerichteten Klage unter anderem damit begründet, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion nicht als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII berücksichtigt werden könnten, weil sie bereits dem Grunde nach nicht angemessen seien. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausfüllt.
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