BAG - Beschluss vom 23.03.2010
9 AZN 979/09
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 6;
Fundstellen:
DB 2011, 1116
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 703/09
ArbG Berlin, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 13765/08

Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 9 AZN 979/09

DRsp Nr. 2010/6685

Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2009 - 7 Sa 703/09 - zugelassen, soweit das Landesarbeitsgericht vom Annahmeverzugsvergütungsanspruch des Klägers in Ziff. 2 des Tenors den Gründungszuschuss iHv. 4.382,40 Euro netto abgezogen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dieses erfolglos geblieben ist. Für die Gerichtskosten beträgt der Streitwert 40.300,55 Euro, für die außergerichtlichen Kosten 44.682,95 Euro. Die außergerichtlichen Kosten sind im Verhältnis zur Beklagten iHv. 9/10 anzusetzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Streitwert iHv. 51.278,20 Euro zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 6;

Gründe:

A. Die Parteien streiten noch über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sowie Schadensersatz- und Vergütungsansprüche des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien, soweit maßgeblich, über folgende Streitgegenstände gestritten: