LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.07.2019
1 Sa 34/19
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 99 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 902 a/18

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 34/19

DRsp Nr. 2021/8632

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Regelmäßig gibt dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang für die Kostenentscheidung den Ausschlag, d.h. in der Regel trägt derjenige die Kosten, dem sie auch nach allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.01.2019 - 3 Ca 902 a/18 - geändert:

Die Klägerin trägt 22 %, der Beklagte 78 % der Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 99 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten noch über die Kosten ihres Rechtsstreits, soweit dieser erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

1. 2.