LAG Hamm - Urteil vom 05.12.1996
4 Sa 1785/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 ; ZPO §§ 91a, 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 269 ZPO Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 26.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1767/95

Kostenentscheidung: Beschluss anstelle Kostenschlussurteils bei Rücknahme der (restlichen) Klage nach vorangegangenem Teilurteil

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1785/96

DRsp Nr. 2001/5790

Kostenentscheidung: Beschluss anstelle Kostenschlussurteils bei Rücknahme der (restlichen) Klage nach vorangegangenem Teilurteil

1. Ist ein Teilurteil ergangen und wird hernach die Hauptsache im verbliebenen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, dann ist über die gesamten Kosten des Rechtsstreits - unabhängig davon, ob die Entscheidung nach mündlicher oder ohne mündliche Verhandlung getroffen wird - gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkanntermaßen stets durch Beschluss zu entscheiden. Da auch in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt ist, dass die Entscheidung über die Kosten bei Klagerücknahme durch "Beschluss" ergeht, gebietet bereits ein Wortvergleich beider Vorschriften, die Kostenschlussentscheidung nach vorausgegangenem Teilurteil und nachfolgender (Teil-) Erledigung der restlichen Klage- bzw. (Teil-) Rücknahme derselben nicht unterschiedlich vorzunehmen, sondern auch im letztgenannten Falle über die Kosten nach frei gestellter mündlicher Verhandlung stets durch Beschluss zu entscheiden.