BGH - Beschluss vom 17.12.2008
IV ZB 40/08
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 269 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 16/08
AG Köln, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 137 C 46/04

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer Startgutschrift in der betrieblichen Zusatzversorgung Altersvorsorge Kommunal

BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IV ZB 40/08

DRsp Nr. 2009/3391

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer Startgutschrift in der betrieblichen Zusatzversorgung Altersvorsorge Kommunal

Hat der Kläger in einem Rechtsstreit betreffend Versorgungsansprüche aufgrund des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal zunächst nicht begründete Ansprüche erhoben und die Klage nach Bekanntwerden des Urteils vom 14.11.2007 (BGH - IV ZR 74/06 - 14.11.2007) auf die Feststellung umgestellt, dass die erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht verbindlich festlege, so sind ihm die Kosten gem. § 93 ZPO aufzuerlegen, wenn der Beklagte die geänderte Klage sofort anerkennt.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 14. April 2008 getroffene Kostenentscheidung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Beschwerdewert: bis 450 EUR.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 269 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe:

I.