SG Lüneburg - Beschluß vom 22.09.2006
S 15 SB 116/04
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;

Kostenentscheidung nach dem Tod des Klägers

SG Lüneburg, Beschluß vom 22.09.2006 - Aktenzeichen S 15 SB 116/04

DRsp Nr. 2007/20879

Kostenentscheidung nach dem Tod des Klägers

Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Gleiches gilt, wenn sich der Rechtsstreit durch sonstige Ereignisse erledigt (hier durch den Tod des Klägers). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;