OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2016
15 W 74/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.2016
LG Köln, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 204/16

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterlassungsklage

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 15 W 74/16

DRsp Nr. 2017/4044

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterlassungsklage

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.10.2016, vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 28.11.2016 (28 O 204/16), abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen, weil sie in der Sache unterlegen wäre und die Auferlegung der Kosten billigem Ermessen entspricht. Mit dem - vom Kläger geführten - Nachweis der Unwahrheit der inkriminierten Tatsachenbehauptung stand dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG gegen die Beklagte zu.

a) aa) Der Kläger hat mit Vorlage des Schreibens der B GmbH vom 11.08.2016 nachgewiesen, dass die unabweislich "zwischen den Zeilen" geäußerte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601) und vom Kläger angegriffene Tatsachenbehauptung unwahr ist.