BFH - Urteil vom 26.06.2014
III R 39/12
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; EStG § 77; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3884/11

Kostenerstattung aufgrund eines erfolgreichen Vorverfahrens betreffend die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selbst

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen III R 39/12

DRsp Nr. 2014/15648

Kostenerstattung aufgrund eines erfolgreichen Vorverfahrens betreffend die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selbst

Soweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist, ist die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG analog anwendbar.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; EStG § 77; SGB X § 63;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt die Erstattung von Kosten im Vorverfahren (§ 77 des Einkommensteuergesetzes - EStG --). Sie hatte zunächst erfolglos die Abzweigung des an ihren Vater für sie gezahlten Kindergelds beantragt. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Der Einspruch war erfolgreich. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gab dem Abzweigungsantrag mit Abhilfebescheid vom ... August 2011 in vollem Umfang statt. Gleichzeitig lehnte sie die Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten ab. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom ... Oktober 2011).