BVerwG - Beschluss vom 29.08.2018
3 B 24.18
Normen:
BGB § 242; EKrG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 39
VRS 2018, 157
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 24 K 14.5682
VGH Bayern, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Kostenerstattung bei Zahlungsansprüchen aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung; Verwirkung des Rechts auf Kostenerstattung vor Rechnungslegung

BVerwG, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 3 B 24.18

DRsp Nr. 2018/13650

Kostenerstattung bei Zahlungsansprüchen aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung; Verwirkung des Rechts auf Kostenerstattung vor Rechnungslegung

Entsteht ein Anspruch auf Kostenerstattung erst mit prüfbarer Rechnungslegung, kann der Gläubiger das Recht, von dem Schuldner Erstattung der Kosten zu verlangen, bereits vor Rechnungslegung verwirkt haben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 340 675,75 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; EKrG § 13 Abs. 1;

Gründe

1. Der Rechtsstreit betrifft Zahlungsansprüche aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung.