SG Frankfurt/M. - Beschluß vom 18.01.2006
S 25 KR 958/05 ER
Normen:
AMG (1976) § 21 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 ;

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für adjuvante Therapie bei Brustkrebs mit HER-2-Rezeptor

SG Frankfurt/M., Beschluß vom 18.01.2006 - Aktenzeichen S 25 KR 958/05 ER

DRsp Nr. 2007/20724

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für adjuvante Therapie bei Brustkrebs mit HER-2-Rezeptor

Das Fehlen einer abschließenden Studie über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die adjuvante Therapie schließt nicht generell eine vorläufige Regelung zur Frage der Leistungserbringung aus. Es muss eine Folgenabwägung vorgenommen werden. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und der nachgewiesenen Wahrscheinlichkeit einer Senkung der Rezidivrate sowie des Mortalitätsrisikos ist bei Brustkrebs mit HER-2-Rezeptor auch in der adjuvanten Therapie von einer Pflicht zur Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse auszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AMG (1976) § 21 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 ;