Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung mit einem Behindertendreirad
SG Marburg, vom 11.11.2008 - Aktenzeichen S 6 KR 101/07
DRsp Nr. 2009/5020
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung mit einem Behindertendreirad
Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB V wird erfüllt, wenn das Behindertendreirad der Erhaltung der Gehfähigkeit dient und andere Therapieformen nicht den gleichen Erfolg versprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]