BSG - Urteil vom 26.09.2017
B 1 KR 6/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 1. Alt. und S. 2 und S. 5-7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGG § 198 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 5; ZPO § 887;
Fundstellen:
NZS 2018, 193
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 277/16
SG Speyer, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 426/15

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine radiofrequenzinduzierte Thermotherapie bei einer Stammvenenerkrankung kraft GenehmigungsfiktionKein Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen KrankenversicherungWirksamkeit einer fingierten Genehmigung

BSG, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 6/17 R

DRsp Nr. 2017/16903

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine radiofrequenzinduzierte Thermotherapie bei einer Stammvenenerkrankung kraft Genehmigungsfiktion Kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung Wirksamkeit einer fingierten Genehmigung

1. Das Merkmal der subjektiven Erforderlichkeit begrenzt den sich aus § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V ergebenden weiten Anspruch, dehnt ihn aber nicht auf offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Leistungen aus. 2. Auch eine fingierte Genehmigung bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie schützt hiermit den Adressaten. Es kann aber etwa - für den Versicherten erkennbar - eine "Erledigung auf andere Weise" einer fingierten Genehmigung einer beantragten Krankenbehandlung eintreten, wenn die ursprünglich behandlungsbedürftige Krankheit nach ärztlicher, dem Betroffenen bekannter Einschätzung vollständig geheilt ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 1. Alt. und S. 2 und S. 5-7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGG § 198 Abs. 1; SGG § Abs. Nr. ;