BSG - Beschluss vom 25.09.2020
B 8 SO 27/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 436/15
SG Aachen, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 126/13

Kostenerstattung für BetreuungsleistungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 27/20 B

DRsp Nr. 2020/16246

Kostenerstattung für Betreuungsleistungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. W., A., als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für durch die Beigeladene erbrachte Betreuungsleistungen im Zeitraum vom 11.1.2013 bis 31.12.2013.