BVerfG - Beschluß vom 17.10.1984
1 BvL 18/82; 1 BvL 46/83; 1 BvL 2/84
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SchwbG § 60 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 68, 155
BayVBl 1985, 206
DVBl 1985, 340
GewArch 1985, 260
JuS 1985, 640
NJW 1985, 963
NVwZ 1985, 334
SozVers 1985, 105
TranspR 1985, 224
VRS 68, 161
ZfSH/SGB 1985, 323
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen M 4662 XV 81
VG Sigmaringen, vom 07.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 814/81
VG Sigmaringen, vom 11.01.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 106/82

Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private Nahverkehrsunternehmen

BVerfG, Beschluß vom 17.10.1984 - Aktenzeichen 1 BvL 18/82; 1 BvL 46/83; 1 BvL 2/84

DRsp Nr. 1995/6722

Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private Nahverkehrsunternehmen

»Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private Nahverkehrsunternehmen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SchwbG § 60 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

A. Die Vorlagen betreffen die Erstattung von Fahrgeldausfällen, welche Verkehrsunternehmen durch die gesetzlich vorgeschriebene unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehen. Die Gerichte beanstanden das Fehlen einer Härteregelung für die Fälle, in denen - etwa in Erholungsgebieten - der Einnahmeausfall für diese Beförderung den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erstattungssatz erheblich übersteigt.

I. 1. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter und ihre rechtliche Ausgestaltung gehen zurück auf eine Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (RGBl. 1944 I S. 5). Danach waren bestimmte Gruppen Kriegsbeschädigter gegen Vorzeigen eines Ausweises unentgeltlich zu befördern. Eine Erstattung der Fahrgeldausfälle sollte vor Kriegsende nicht stattfinden. Zur Vermeidung von Härten konnten Ausnahmen zugelassen werden.