BSG - Beschluss vom 22.08.2018
B 3 KR 13/18 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 113/17
SG Hannover, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 216/14

Kostenerstattung für ein FußhebersystemErstattung selbst beschaffter LeistungLeistungsversagung der Krankenkasse

BSG, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 13/18 B

DRsp Nr. 2018/13354

Kostenerstattung für ein Fußhebersystem Erstattung selbst beschaffter Leistung Leistungsversagung der Krankenkasse

1. Für einen Kosterstattungsanspruch des Versicherten nach § 13 Abs. 3 Alt. 2 SGB V muss die Kostenbelastung des Versicherten wesentlich auf der Leistungsversagung der Krankenkasse beruhen.2. Ein solches Beruhen ist zu verneinen, wenn die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe:

I