BSG - Beschluss vom 08.12.2020
B 1 KR 58/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 210/18
SG Koblenz, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 487/17

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer KrebserkrankungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAntrag auf Terminsverlegung

BSG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 58/19 B

DRsp Nr. 2021/4671

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer Krebserkrankung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Antrag auf Terminsverlegung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227;

Gründe

I

Der Kläger ist der Ehemann der verstorbenen Versicherten U. Die Klage auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Immuntherapie zur Behandlung der Krebserkrankung der Versicherten hatte vor dem SG keinen Erfolg (Urteil vom 12.4.2018). Im Berufungsverfahren vor dem LSG beantragte der Kläger mehrmals Vertagung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K infolge anderweitiger Gerichtstermine, was der Vorsitzende des LSG-Senats jeweils ablehnte . Nach mündlicher Verhandlung vom 17.7.2019 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat - auch unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung - ua ausgeführt, ein Anspruch nach § Abs scheitere schon daran, dass eine dem allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmöglichkeit noch zur Verfügung gestanden habe .