BSG - Beschluss vom 16.08.2018
B 1 KR 91/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 716/14
SG Gotha, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 330/10

Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte InfusionstherapieBegriff der AbweichungNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 91/17 B

DRsp Nr. 2018/12168

Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Infusionstherapie Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz müssen entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenübergestellt und Ausführungen dazu gemacht werden, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht.2. Das LSG muss bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet haben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I