BSG - Beschluss vom 24.08.2020
B 1 KR 85/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 44/17
SG Magdeburg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 322/08

Kostenerstattung für eine stationäre psychotherapeutische LangzeitbehandlungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 85/19 B

DRsp Nr. 2020/13707

Kostenerstattung für eine stationäre psychotherapeutische Langzeitbehandlung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I