BSG - Beschluss vom 05.07.2018
B 1 KR 10/18 B
Normen:
SGB V § 60;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2348/17
SG Reutlingen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 562/16

Kostenerstattung für Fahrten zu vertragsärztlich verordnetem RehabilitationssportAbschließende gesetzliche Regelung für die Fahrtkostenerstattung

BSG, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 10/18 B

DRsp Nr. 2018/9711

Kostenerstattung für Fahrten zu vertragsärztlich verordnetem Rehabilitationssport Abschließende gesetzliche Regelung für die Fahrtkostenerstattung

§ 60 SGB V regelt die Ansprüche auf Fahrkosten abschließend; die Hauptleistung "Reha-Sport" wird in der Vorschrift nicht genannt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 60;

Gründe:

I