BSG - Beschluss vom 11.10.2019
B 1 KR 66/18 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 502/16
SG München, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 590/14

Kostenerstattung für HautstraffungsoperationenSelbst beschaffte LeistungenReichweite der Genehmigungsfiktion

BSG, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 66/18 B

DRsp Nr. 2019/15538

Kostenerstattung für Hautstraffungsoperationen Selbst beschaffte Leistungen Reichweite der Genehmigungsfiktion

1. Hält ein Berechtigter ohne Rechtsmissbrauch Leistungen für subjektiv für erforderlich, gilt auch für diese Leistungen die Genehmigungsfiktion. 2. Das Erforderlichhalten richtet sich stets nach allen Umständen des Einzelfalls.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a;

Gründe:

I