Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Erstattung von Kosten für in den Jahren 2006 bis 2013 in Anspruch genommene Leistungen der konduktiven Therapie nach Petö in Höhe von insgesamt 19 845 Euro.
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