BSG - Beschluss vom 31.07.2019
B 8 SO 20/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 224/16
SG Düsseldorf, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 323/11 WA

Kostenerstattung für Leistungen einer konduktiven Therapie nach PetöGrenzen einer GehörsrügeKeine Umgehung von Zulässigkeitsvoraussetzungen

BSG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 20/19 B

DRsp Nr. 2019/14043

Kostenerstattung für Leistungen einer konduktiven Therapie nach Petö Grenzen einer Gehörsrüge Keine Umgehung von Zulässigkeitsvoraussetzungen

Eine in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobene Gehörsrüge darf nicht zur Umgehung von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen, soweit diese Vorschrift die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt bzw. soweit ein Verstoß gegen § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend geltend gemacht wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für in den Jahren 2006 bis 2013 in Anspruch genommene Leistungen der konduktiven Therapie nach Petö in Höhe von insgesamt 19 845 Euro.