BSG - Beschluss vom 17.12.2019
B 3 KR 45/19 B
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2194/18
SG Heilbronn, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 4065/17

Kostenerstattung für selbst angeschafften Cross-TrainerGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

BSG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 45/19 B

DRsp Nr. 2020/2747

Kostenerstattung für selbst angeschafften Cross-Trainer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. August 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist mit seinem Begehren einer Kostenerstattung für einen von ihm selbst zwischenzeitlich angeschafften Cross-Trainer ohne Erfolg geblieben (zuletzt Urteil des LSG Bad en-Württemberg vom 8.8.2019 - L 5 KR 2194/18): Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V sei der begehrte Cross-Trainer als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen. Da der Cross-Trainer nicht dazu dienen solle, auf eine Krankheit einzuwirken, sei auch der Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a SGB V nicht eröffnet. Die Beklagte habe zudem die maßgebliche Entscheidungsfrist gewahrt, sodass der sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V nicht eröffnet sei,