LSG Bayern - Urteil vom 21.07.2020
L 5 KR 284/18
Normen:
SGG § 124 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1407/17

Kostenerstattung für selbstbeschaffte Softorthese durch die gesetzliche KrankenkasseSoftorthese als neue Untersuchungs- und BehandlungsmethodeSelbstbeschaffung trotz Nennung eines dann auch eingehaltenen Entscheidungsdatums durch die Krankenkasse

LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 284/18

DRsp Nr. 2023/6094

Kostenerstattung für selbstbeschaffte Softorthese durch die gesetzliche Krankenkasse Softorthese als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode Selbstbeschaffung trotz Nennung eines dann auch eingehaltenen Entscheidungsdatums durch die Krankenkasse

1. Der Einsatz einer Softorthese steht dann in einem engen Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Behandlung, wenn ihr Einsatzl eine weiter andauernde ärztliche Überwachung und Kontrolle der Therapie erforderlich macht.2. Soll ein Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung deren Erfolg sichern, ist seine Verwendung - anders als etwa bei Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich dienen - nicht von dem zugrunde liegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden rechtlichen Anforderungen zu trennen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 03. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 124 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung in Höhe von 2.180,16 Euro für eine am 06.11.2017 selbst beschaffte SDO Softorthese.