BSG - Urteil vom 23.11.1995
1 RK 5/94
Normen:
RVO § 195 Abs. 2 § 197 ; SGB V § 13 Abs. 2 § 107 Abs. 1 § 108 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 5
MDR 1996, 946
NZS 1996, 283
SozR 3-2500 § 13 Nr. 9

Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V

BSG, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 1 RK 5/94

DRsp Nr. 1996/19424

Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V

Wenn sich das freiwillige Mitglied zur stationären Entbindung in ein Krankenhaus begeben hat, das zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nicht zugelassen ist, so ist eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V nF ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 10.5.1995 - 1 RK 14/94 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 7). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 195 Abs. 2 § 197 ; SGB V § 13 Abs. 2 § 107 Abs. 1 § 108 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Erstattung eines Teils der Kosten für die Entbindung in einer Klinik, die für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugelassen ist.

Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Sie befand sich vom 6. bis 14. April 1993 zur Entbindung in der ATOS Praxisklinik in Heidelberg, an welcher ihr behandelnder Arzt für Frauenheilkunde Belegarzt ist. Ihren bereits im Oktober 1992 gestellten Antrag, die durch die Entbindung veranlaßten Kosten der stationären Behandlung in Höhe des durchschnittlichen Tagessatzes der örtlich zugelassenen Krankenhäuser zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 1992 (Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1993) ab, weil zwischen den Krankenkassen und der Klinik keine vertraglichen Beziehungen bestünden.