OVG Saarland - Beschluss vom 17.09.2018
2 A 516/17
Normen:
GO -RV § 10; KSVG § 37 Abs. 1 S. 2; KSVG § 171 Nr. 2; KSVG § 209;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 55/16

Kostenerstattungsanspruch eines im Kommunalverfassungsstreitverfahren unterlegenen Mandatsträgers; Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten von der jeweiligen kommunalen Körperschaft

OVG Saarland, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 2 A 516/17

DRsp Nr. 2019/4112

Kostenerstattungsanspruch eines im Kommunalverfassungsstreitverfahren unterlegenen Mandatsträgers; Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten von der jeweiligen kommunalen Körperschaft

Ein Kostenerstattungsanspruch eines im Kommunalverfassungsstreitverfahren unterlegenen Mandatsträgers, hier eines Mitglieds der Regionalversammlung des Regionalverbands Saarbrücken (grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.12.1978 - III R 123/78 -, SKZ 1979, S. 44 ff.), besteht nicht unbeschränkt, sondern ist im Einzelfall zu verneinen, wenn der konkret in Rede stehende Rechtsstreit aus Sicht eines verständigen Betroffenen durch das damit verfolgte Anliegen erkennbar nicht veranlasst gewesen ist. Der Beteiligte kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass die Kosten in jedem Fall von der jeweiligen kommunalen Körperschaft übernommen werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2017 - 3 K 55/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.604,25 € festgesetzt.

Normenkette:

GO -RV § 10; KSVG § 37 Abs. 1 S. 2; KSVG § 171 Nr. 2; KSVG § 209;

Gründe

I.