OLG Oldenburg - Urteil vom 06.03.2018
12 U 38/17
Normen:
BGB § 645 Abs. 2; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2217/14

Kostenerstattungsanspruch für die Ausführung einer vergeblichen Bohrung anlässlich der Umverlegung einer Hochdruckgasleitung

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 12 U 38/17

DRsp Nr. 2019/12558

Kostenerstattungsanspruch für die Ausführung einer vergeblichen Bohrung anlässlich der Umverlegung einer Hochdruckgasleitung

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11.08.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 645 Abs. 2; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten u.a. die Zahlung von 7.455,24 € netto für die Ausführung einer vergeblichen Bohrung anlässlich der Umverlegung einer Hochdruckgasleitung in Ort3.

Diese Leitung sollte auf einer Länge von ca. 150 m unterhalb der Bundesstraße B 3 im Wege einer Horizontalbohrung verlegt werden. Die Beklagte war als Hauptunternehmerin beauftragt und vergab ihrerseits den Auftrag für die Horizontalbohrung an die Klägerin. Im Angebot der Klägerin vom TT.MM.2013, welches die Beklagte mit Email vom TT.MM.13 annahm, heißt es auf Seite 2:

"In unserer Leistung ist nicht enthalten: ... Ortung und Schutz von Fremdanlagen und Fremdleitungen im Bereich der Baustelle"