OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2017
12 A 2454/16
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB XII §§ 53 ff.; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 3069/15

Kostenerstattungsbegehren des Sozialhilfeträgers; Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung der Jugend- und Behindertenhilfe; Vorrangiger Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Gleichartigkeit oder Zweckidentität der Leistungen; Einbeziehung der beruflichen Grundbildung in die Ausbildungsförderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 12 A 2454/16

DRsp Nr. 2018/954

Kostenerstattungsbegehren des Sozialhilfeträgers; Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung der Jugend- und Behindertenhilfe; Vorrangiger Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Gleichartigkeit oder Zweckidentität der Leistungen; Einbeziehung der beruflichen Grundbildung in die Ausbildungsförderung

1. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte wird die Berufspraxisstufe an einer Förderschule für geistig behinderte Schüler von dem Zusatz in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG "einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung" erfasst.2. Die Nachrangigkeit der auf der Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII gewährten Leistungen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 SGB XII.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 5.115,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 22. Mai 2015 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.