1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 11.02.2022 -
Nach § 11 RVG sind vom Kläger 870,49 € an Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2021 an Frau Rechtsanwältin L... zu erstatten.
2. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens - Eingangsinstanz und Beschwerdeinstanz - trägt der Kläger.
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