LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.2023
7 Ta 84/22
Normen:
RVG § 11; ZPO § 104; RPflG § 11;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 4894
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1199/17

Kostenfestsetzung für ProzessvertreterAblehnungsgrund für die Kostenfestsetzung des Prozessvertreters

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 7 Ta 84/22

DRsp Nr. 2023/4225

Kostenfestsetzung für Prozessvertreter Ablehnungsgrund für die Kostenfestsetzung des Prozessvertreters

Die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG ist nicht abzulehnen, wenn der Kostenschuldner einwendet, er verstehe die Gebührenrechnung des Prozessbevollmächtigten nicht und dieser habe ihm einen anderen Betrag genannt vorbehaltlich des vom Gericht festzusetzenden Streitwertes.

1. Nach § 11 Abs. 1 RVG sind die Kosten des Prozessvertreters festzusetzen, soweit sie die gesetzlichen Gebühren und Aufwendungen nicht überschreiten. 2. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Kosten abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Über die Berechtigung derartiger Einwendungen ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 11.02.2022 - 3 Ca 1199/17 - wird dieser abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Nach § 11 RVG sind vom Kläger 870,49 € an Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2021 an Frau Rechtsanwältin L... zu erstatten.

2. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens - Eingangsinstanz und Beschwerdeinstanz - trägt der Kläger.