LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.07.1994
1 Ta 36/94
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 150/94

Kostenfestsetzung: Umsatzsteuer auf Anwaltsgebühren und -auslagen - Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 1 Ta 36/94

DRsp Nr. 2002/7834

Kostenfestsetzung: Umsatzsteuer auf Anwaltsgebühren und -auslagen - Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung

1. Mit Wirkung ab 01.07.1994 kann die vom Kostengläubiger an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlte Umsatzsteuer - falls der Arbeitgeber Kostengläubiger ist - nur dann gegen den Kostenschuldner festgesetzt werden, wenn der Kostengläubiger oder sein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsantrag die Festsetzung - auch - der Umsatzsteuer beantragt und dabei erklärt, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, könne also die an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlte/zu zahlende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld/Mehrwertsteuerschuld gegenüber dem Fiskus abziehen.