LAG Hamm - Beschluss vom 02.09.2005
13 TaBV 69/05
Normen:
BetrVG § 20 Abs. 3 Satz 1 ; WO § 2 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 (3) BV 23/04

Kostenfreistellung für Tätigkeit auswärtiger Anwälte in Beschlussverfahren des Wahlvorstandes zur gerichtlichen Klärung schwieriger Rechtsfrage

LAG Hamm, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 69/05

DRsp Nr. 2005/19978

Kostenfreistellung für Tätigkeit auswärtiger Anwälte in Beschlussverfahren des Wahlvorstandes zur gerichtlichen Klärung schwieriger Rechtsfrage

1. Die Kostentragungspflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Wahlvorstand von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn die entstandenen Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlich waren; dazu können auch die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gehören, das zur Klärung bestehender Meinungsverschiedenheiten im Laufe eines Wahlverfahrens eingeleitet und durchgeführt wurde.2. Hat sich der Wahlvorstand vor der Aufstellung einer Wählerliste im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WO damit zu beschäftigen, ob zwei Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, und gelangt er in dieser Situation einer ungeklärten und nicht einfach zu lösenden Rechtsfrage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) zu dem Beschluss, einen Rechtsanwalt mit der schnellen gerichtlichen Klärung des Rechtsproblems zu betrauen, hält sich diese Entscheidung im Rahmen der Erforderlichkeit.