LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.07.2023
12 Sa 2135/19 I
Normen:
ArbGG § 72; ArbGG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg an der Havel, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 258/19

Kostenquotelung bei Teil-BerufungsrücknahmeAuferlegung der Komplettkosten bei geringfügiger ZuvielforderungKostenpflicht nach übereinstimmender ErledigungserklärungKostentragungspflicht der berufungsführenden Partei

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 2135/19 I

DRsp Nr. 2023/12544

Kostenquotelung bei Teil-Berufungsrücknahme Auferlegung der Komplettkosten bei geringfügiger Zuvielforderung Kostenpflicht nach übereinstimmender Erledigungserklärung Kostentragungspflicht der berufungsführenden Partei

Bei einer Teil-Berufungsrücknahme ist wegen der Kostentragungspflicht, wie sie gemäß § 516 Absatz 3 Satz 1 ZPO die berufungsführende Partei trifft, nach § 92 ZPO zu quoteln. Dies schließt die Anwendung von § 92 Absatz 2 ZPO ein und insbesondere die Möglichkeit, bei geringfügiger Zuvielforderung die Kosten insgesamt der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen.

I. Die Kosten des Rechtsstreits, in beiden Instanzen, hat das beklagte Land zu tragen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72; ArbGG § 78;

Gründe:

I.

Der Beschluss hat die Kostentragung nach Teil-Berufungsrücknahme und übereinstimmender Teil-Erledigungserklärung zum Gegenstand.

Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin, die in 2012 die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat, seit dem 16. Oktober 2017 an einem Amtsgericht in einer Serviceeinheit der Strafgeschäftsstelle.