I. Die Kosten des Rechtsstreits, in beiden Instanzen, hat das beklagte Land zu tragen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beschluss hat die Kostentragung nach Teil-Berufungsrücknahme und übereinstimmender Teil-Erledigungserklärung zum Gegenstand.
Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin, die in 2012 die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat, seit dem 16. Oktober 2017 an einem Amtsgericht in einer Serviceeinheit der Strafgeschäftsstelle.
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