LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.07.2023
2 Ta 18/23
Normen:
GKG § 3;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 188
ArbR 2024, 156
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 759/22

Kostentragung bzgl. der Kosten einer Videokonferenzverbindung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 18/23

DRsp Nr. 2024/1364

Kostentragung bzgl. der Kosten einer Videokonferenzverbindung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.04.2023 zum Aktenzeichen 4 Ca 759/22 wird zurückgewiesen.

Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts bezüglich der Kosten einer Videokonferenzverbindung.

Die Parteien haben das Hauptsacheverfahren durch prozessbeendenden Vergleich abgeschlossen.

Die dem Kläger erstellte Kostenrechnung vom 27.03.2023 enthält Auslagen für Postzustellungen und für die Durchführung der Videokonferenz in Höhe von insgesamt 14,50 Euro. Der Kläger hat sich gegen diese Kostenrechnung mit der Erinnerung gewandt und angeführt, da er eine Videokonferenz nicht beantragt habe, habe er auch die dadurch entstandenen Kosten nicht zu tragen. Die Bezirksrevisorin hat eine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, jedoch unbegründet. Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts vom 27.03.2023, auf Grund dessen sich die von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragenden gerichtlichen Kosten auf insgesamt 29,00 Euro belaufen, ist nicht zu beanstanden.