Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.04.2023 zum Aktenzeichen
Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts bezüglich der Kosten einer Videokonferenzverbindung.
Die Parteien haben das Hauptsacheverfahren durch prozessbeendenden Vergleich abgeschlossen.
Die dem Kläger erstellte Kostenrechnung vom 27.03.2023 enthält Auslagen für Postzustellungen und für die Durchführung der Videokonferenz in Höhe von insgesamt 14,50 Euro. Der Kläger hat sich gegen diese Kostenrechnung mit der Erinnerung gewandt und angeführt, da er eine Videokonferenz nicht beantragt habe, habe er auch die dadurch entstandenen Kosten nicht zu tragen. Die Bezirksrevisorin hat eine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|