VGH Bayern - Beschluss vom 31.05.2019
12 ZB 14.1513
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 104; SGB X § 107; SGB X § 111; SGB X § 113; SGB XII § 95; BAföG § 12; BAföG § 14a; HärteV § 6; HärteV § 7; VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 11.2472

Kostentragung für die Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung

VGH Bayern, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 12 ZB 14.1513

DRsp Nr. 2019/10309

Kostentragung für die Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung

1. Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs durch die Ablehnung der Leistung im Leistungsverhältnis besteht jedenfalls für das Ausbildungsförderungsrecht nicht.2. Bei Erstattungsansprüchen handelt es sich gegenüber Leistungsansprüchen um eigenständige, originäre Ansprüche, die nicht von Entscheidungen im Leistungsverhältnis abhängen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.641,92 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB X § 104; SGB X § 107; SGB X § 111; SGB X § 113; SGB XII § 95; BAföG § 12; BAföG § 14a; HärteV § 6; HärteV § 7; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten, die der Kläger im Schuljahr 2007/2008 für die Internatsunterbringung der blinden Hilfeempfängerin B. W. im Rahmen von deren Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation getragen hat.

I.

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