Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.641,92 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten, die der Kläger im Schuljahr 2007/2008 für die Internatsunterbringung der blinden Hilfeempfängerin B. W. im Rahmen von deren Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation getragen hat.
I.
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