Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Hamburg bestimmt.
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Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist die Kostentragung für eine stationäre Krankenhausbehandlung. Der Kläger (ein Universitätsklinikum) macht gegenüber der beklagten Stadt, welche die Unterbringung einer Person in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Krankenabteilung herbeigeführt hatte, einen Anspruch auf Zahlung von Kosten für die stationäre Behandlung der im Sinne des
Das vom Kläger zunächst angerufene Sozialgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.
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