BVerwG - Beschluss vom 13.07.2022
5 AV 4.21
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 3; SGB XII § 25 S. 1; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 33
Vorinstanzen:
VG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 653/21

Kostentragung für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Entscheid eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

BVerwG, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 5 AV 4.21

DRsp Nr. 2022/13669

Kostentragung für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Entscheid eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Hamburg bestimmt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 3; SGB XII § 25 S. 1; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist die Kostentragung für eine stationäre Krankenhausbehandlung. Der Kläger (ein Universitätsklinikum) macht gegenüber der beklagten Stadt, welche die Unterbringung einer Person in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Krankenabteilung herbeigeführt hatte, einen Anspruch auf Zahlung von Kosten für die stationäre Behandlung der im Sinne des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) untergebrachten Person geltend.

Das vom Kläger zunächst angerufene Sozialgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.