BSG - Urteil vom 10.11.2022
B 1 KR 9/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1-2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7; AM-RL § 11 Abs. 1; SGG § 163; BtMG § 13 Abs. 3 S. 1; BtMVV § 9 Abs. 1 Nr. 3-5; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b);
Fundstellen:
NZS 2023, 348
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 230/19
SG Berlin, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2081/17

Kostenübernahme der ärztlich verordneten Versorgung mit Cannabisblüten durch die KrankenkasseBehandlung einer Schmerzerkrankung mit CannabisblütenTherapiealternativen zur Behandlung mit CannabisGenehmigung durch die Krankenkasse bei ärztlicher Verordnung von CannabisVersagung der Genehmigung aufgrund bereits bestehender CannabisabhängigkeitFibromyalgie als schwerwiegende Erkrankung

BSG, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 9/22 R

DRsp Nr. 2023/4172

Kostenübernahme der ärztlich verordneten Versorgung mit Cannabisblüten durch die Krankenkasse Behandlung einer Schmerzerkrankung mit Cannabisblüten Therapiealternativen zur Behandlung mit Cannabis Genehmigung durch die Krankenkasse bei ärztlicher Verordnung von Cannabis Versagung der Genehmigung aufgrund bereits bestehender Cannabisabhängigkeit Fibromyalgie als schwerwiegende Erkrankung

1. Ein Antrag auf Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabis ist nur dann für den möglichen Eintritt der Genehmigungsfiktion hinreichend bestimmt, wenn der Krankenkasse mindestens der Inhalt der geplanten vertragsärztlichen Verordnung entsprechend den betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen mitgeteilt wird. 2. Die begründete vertragsärztliche Einschätzung muss bei festgestellter Cannabisabhängigkeit, bestehenden cannabinoidbedingten psychischen Störungen und Verhaltensstörungen oder anderen schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums eine Abwägung enthalten, ob eine Kontraindikation für die Behandlung mit Cannabis allgemein oder für bestimmte Darreichungsformen und Mengen besteht und welche Vorkehrungen in der Therapie zur Vermeidung oder Begrenzung weiterer schädlicher Auswirkungen der Anwendung von Cannabis zu treffen sind.

Bei erstmaliger ärztlicher Verordnung von Cannabis ist vorab eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.